Informationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Januar 2017
- A. Geltung der Geschäftsbedingungen der IntelliTrend
- B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
- C. Allgemeine Leistungsbedingungen
- D. Sonderbedingungen für Beratungsleistungen
- E. Sonderbedingungen für Seminare und Schulungen
A. Geltung der Geschäftsbedingungen der IntelliTrend
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen der IntelliTrend GmbH, Bielefeld (nachfolgend: IntelliTrend) und ihren Geschäftspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
Maßgeblich für von IntelliTrend erteilte Aufträge sind ausschließlich die gesetzlichen Regelungen. Die Vertragspartner von IntelliTrend haben im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten. Gerichtsstand ist Bielefeld. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
C.1. Auftragsbestätigung / Leistungsumfang
C.1.01
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrages ist, soweit kein beidseitig unterschriebener Vertrag vorliegt, die schriftliche Auftragsbestätigung von IntelliTrend – gegebenenfalls in Verbindung mit dem von IntelliTrend erstellten Leistungsverzeichnis – maßgeblich.
C.1.02
Mündliche Abmachungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von IntelliTrend.
C.1.03
Mit Abschluss eines Vertrags durch beiderseitige Unterschrift verlieren sämtliche vorangegangenen Angebote, Verhandlungsprotokolle, Aussagen, Nebenabreden und Vorverträge ihre Wirksamkeit, es sei denn, es wird im Vertrag auf sie Bezug genommen.
C.1.04
Ziffer C.1.03 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag durch Auftragsbestätigung von IntelliTrend bestätigt wird.
C.1.05
Der Kunde hat IntelliTrend mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich oder nützlich sind.
C.1.06
Eigenschaftsangaben, welche die Produkte und Leistungen von IntelliTrend betreffen, sind IntelliTrend nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben von IntelliTrend stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von IntelliTrend gemacht werden oder von IntelliTrend ausdrücklich autorisiert sind oder IntelliTrend diese Angaben seit vier Wochen kannte oder kennen musste und sich davon nicht distanziert hat. Zu Gehilfen von IntelliTrend im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von IntelliTrend, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von IntelliTrend unter der Internet-Adresse https://www.intellitrend.de erfolgen.
C.1.07
IntelliTrend zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ± 10% zu verstehen.
C.1.08
Beratungsleistungen schuldet und erbringt IntelliTrend nur aufgrund eines besonderen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung, eingehende Regelung herzu unter Punkt D dieser AGB.
C.1.09
IntelliTrend behält sich vor, die Dokumentationen für vertragsgegenständliche (Treiber-) Software gesondert als druckbare Datei auf Datenträger oder als in die Software integrierte Online-Hilfe zu liefern. Der Kunde hat das Recht, die Dokumentationen gegen gesonderte Vergütung gemäß den jeweils aktuellen Preisen auch als gedruckte Version zu erhalten.
C.1.10
Sollten einzelne Bestimmungen von mit IntelliTrend geschlossenen Verträgen unwirksam sein oder werden, bleiben diese Verträge davon im Übrigen unberührt. Etwaige dabei entstehende Lücken werden im Wege der ergänzenden, an Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen ausgerichteten Vertragsauslegung geschlossen.
C.1.13
IntelliTrend kann vom Vertrag zurücktreten, falls der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat.
C.2. Urheberrechte / Rechte Dritter
Der Kunde wird die Lizenzbeschränkungen von IntelliTrend wie auch die Lizenzbedingungen dritter Hersteller bezüglich der dem Kunden von IntelliTrend gelieferten Software beachten und auch seinen Mitarbeitern die Beachtung dieser fremden Urheberrechte auferlegen.
C.3. Erfüllungsort /Erfüllungsbestätigung
C.3.01
Erfüllungsort für die von IntelliTrend und für die vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Firmensitz von IntelliTrend, Otto-Brenner-Str. 119, 33607 Bielefeld.
C.3.02
Der Kunde ist verpflichtet, IntelliTrend auf Wunsch nach erbrachter Leistung die Erbringung dieser Leistung schriftlich zu bestätigen.
C.3.03
Ist zur Feststellung der Leistungserbringung ein Testlauf vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, nach ordnungsgemäßem, erfolgreichem Testlauf IntelliTrend zu bestätigen, dass die Leistung erbracht wurde.
C.4 Fristen / Erfüllungsgehilfen
C.4.01
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.
C.4.02
Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Mitteilung von Versandanschriften, Anzahlungen und Sicherheiten in Rückstand ist.
C.4.03
Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Mitteilung von Versandanschriften, Anzahlungen und Sicherheiten in Rückstand ist.
C.4.04
Eine entsprechende Verschiebung oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn für unsere Leistungen zu schaffende Voraussetzungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.
C.4.05
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch IntelliTrend. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.
C.4.06
Die Lieferzeiten verlängern oder verschieben sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die IntelliTrend trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Verzögerung in der Zulieferung wesentlicher Teile durch Unterlieferanten von IntelliTrend, für deren Verzögerung IntelliTrend nicht einzustehen hat.
C.4.07
Verzögert sich die Leistungserbringung von IntelliTrend durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde etwaige sich daraus ergebende Nachteile. Dies gilt auch in anderen Fällen, in denen IntelliTrend die Verzögerung des Versandes oder der Aufbereitung nicht zu vertreten hat.
C.4.08
Bei Nichtbelieferung durch die Lieferanten von IntelliTrend und Nichtleistung oder Schlechtleistung durch Erfüllungsgehilfen von IntelliTrend, die von IntelliTrend nicht zu vertreten sind, kann IntelliTrend den Vertrag kündigen. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
C.4.09
Das gleiche gilt bei Fixgeschäften, falls die vorgenannten Verzögerungen nicht rechtzeitig wegfallen.
C.4.10
Ein etwa von uns IntelliTrend zu leistender Verzugsschadensersatz ist auf das negative Interesse begrenzt.
C.4.11
IntelliTrend ist in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
C.4.12
Wenn IntelliTrend von diesem Recht Gebrauch macht, können Zahlungen für bereits gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.
C.5. Zahlungsbedingungen
C.5.01
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
C.5.02
Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
C.5.03
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.
C.5.04
IntelliTrend ist befugt, für fällige Zahlungen zusammen mit der Rechnungsstellung oder unabhängig davon einen kalendermäßigen oder nach dem Kalender berechenbaren Zahlungstermin zu bestimmen.
C.5.05
Der Kunde kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung von IntelliTrend, die nach Eintritt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung erfolgt, nicht zahlt.
C.5.06
Spätestens fällig sind an IntelliTrend zu leistende Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.
C.5.07
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann IntelliTrend Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins verlangen.
C.5.08
IntelliTrend ist berechtigt, auch einen über Ziffer C.5.07 hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
C.5.09
Erfüllungsort für an IntelliTrend zu leistende Zahlungen ist stets der Geschäftssitz von IntelliTrend.
C.5.10
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
C.5.11
Dem Kunden stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit IntelliTrend seinen eigenen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachkommt.
C.5.12
Soweit IntelliTrend Schecks entgegennimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.
C.5.13
Wechsel werden von IntelliTrend nicht zur Zahlung entgegengenommen. Falls IntelliTrend aufgrund besonderer entgegenstehender Vereinbarung Wechsel entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber
C.5.14
Ausnahmsweise entgegen genommene Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig.
C.5.15
Bei ausnahmsweise vereinbarter Regulierung mittels Wechsel kann IntelliTrend, ohne dass dies gesondert vereinbart werden müsste, die sofortige Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von unserer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder dieser bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate - bei Geltung des Abzahlungsgesetzes mit zwei aufeinander folgenden Raten - in Zahlungsverzug gerät.
C.5.16
Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss - sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von IntelliTrend - eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Wechsel- und/oder Scheckprotesten, kann IntelliTrend für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von IntelliTrend Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann IntelliTrend von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. IntelliTrend ist berechtigt, auch den Ersatz eines über die Pauschale hinaus gehenden Schadens zu verlangen.
C.5.17
Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann IntelliTrend eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.
C.5.18
Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
C.6. Kontroll- und Rügeobliegenheiten
C.6.01
Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Lieferungen und Leistungen durch IntelliTrend stets zu überprüfen. Die Lieferungen und Leistungen, dazu zählt auch (Treiber-) Software, sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Unregelmäßigkeiten, fehlerhafte Leistungen oder mangelhafte oder falsche Lieferungen vorliegen, intensiviert sich die Prüfungsobliegenheit des Kunden entsprechend.
C.6.02
Die Kontroll- und Rügeobliegenheiten dieses Abschnitts C.6 erstrecken sich auch auf Leistungsbeschreibungen und ähnliche Informationen, die IntelliTrend dem Kunden im Zusammenhang mit einer von IntelliTrend zu erbringenden Leistung zukommen lässt.
C.6.03
Offensichtliche Mängel müssen binnen sechs Tagen nach Eintreffen am schriftlich oder fernschriftlich IntelliTrend gegenüber gerügt werden.
C.6.04
Für nicht offensichtliche Mängel gilt, dass der Kunde, sobald ihm Fehler oder Mängel in den Leistungen, Lieferungen oder Informationen von IntelliTrend bekannt werden, diese binnen sechs Tagen schriftlich oder fernschriftlich IntelliTrend gegenüber zu rügen hat.
C.6.05
Die Rüge hat unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen zu erfolgen. Durch eine allgemeine Rüge des Inhalts, die Leistung sei mangelhaft, kann der Kunde seine Rügeobliegenheit nicht erfüllen.
C.6.06
Kommt der Kunde den unter diesem Abschnitt C.6. aufgeführten Kontroll- und Rügeobliegenheiten nicht nach, sind jegliche Gewährleistungs- und Ersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
C.7. Datensicherung / Datenintegrität
C.7.01
IntelliTrend weist darauf hin, dass Daten (dazu gehören auch Programme und dergleichen) aus verschiedenen Gründen verloren gehen können und dass eine Wiederherstellung oft nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Dem Kunden obliegt es, seinen gesamten Datenbestand stets professionell zu sicher und diese Obliegenheit auch seinen Kunden aufzuerlegen.
Sollte es zu einem von IntelliTrend zu vertretenen Datenverlust kommen, beschränkt sich die Ersatzpflicht von IntelliTrend darauf, den Kunden so zu stellen, wie er stünde, wenn er seine Datensicherungsobliegenheit erfüllt hätte. Eine weitergehende Haftung besteht nur, wenn IntelliTrend vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
C.8. Gewährleistung
C.8.01
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet IntelliTrend, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.
C.8.02
Arbeiten an von IntelliTrend gelieferten Sachen und Programmen oder an sonstigen von IntelliTrend erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,
- wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von IntelliTrend anerkannt worden ist
- oder wenn Mängelrügen nachgewiesen sind
- und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.
Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
Insbesondere stellen ohne ausdrückliches Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht durchgeführte Arbeiten an Lieferungen und Leistungen von IntelliTrend auch keinen Verzicht auf Einhaltung der Rügeobliegenheiten des Kunden dar.
C.8.03
Auch im übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von IntelliTrend als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
C.8.04
Sofern durch von IntelliTrend durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt wird oder neu beginnt, erstreckt sich eine solche Hemmung oder ein solcher Neubeginn nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.
C.8.05
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der IntelliTrend die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, IntelliTrend sofort zu verständigen ist, oder IntelliTrend mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von IntelliTrend Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
C.8.06
Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, muss sich auf eine bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands beziehen. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.
C.8.07
Wenn IntelliTrend eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.
C.8.08
Das gleiche gilt, wenn IntelliTrend eine Nacherfüllung, zu der IntelliTrend berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.
C.8.09
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn IntelliTrend dem zustimmt.
C.8.10
Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Kunden.
C.8.11
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von IntelliTrend zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von IntelliTrend zurückzuführen sind.
C.8.12
IntelliTrend übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
C.8.13
Für den Fall, dass von IntelliTrend gelieferte Ware außerhalb Deutschlands genutzt wird, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von IntelliTrend zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, der die Grenzen Deutschlands überschreitet.
C.8.14
IntelliTrend kann seiner Gewährleistungspflicht im Falle von Produktfehlern oder ähnlichem auch dadurch nachkommen, dass IntelliTrend dem Kunden eine Lösung anbietet, welche die Auswirkungen des Fehlers beseitigt (Umgehung). Sollte die Nutzerfreundlichkeit des Produkts dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sind weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
C.9. Schadensersatz
C.9.01
Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im übrigen gelten die folgenden Regelungen.
C.9.02
IntelliTrend haftet nur für Schäden, die IntelliTrend, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
C.9.03
Sollte IntelliTrend zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet IntelliTrend nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden, also nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
C.9.04
Eine Haftung für Folgeschäden aus Pflichtverletzung, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, sind ausgeschlossen.
C.9.05
Das gleiche gilt Schäden aus unerlaubter Handlung.
C.9.06
Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Ziffern C.9.01 bis C.9.05 für den Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB entsprechend.
C.9.07
In Erweiterung der vorstehenden Regelungen haftet IntelliTrend für Schäden, die über den am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden hinausgehen, nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes als auch bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
C.9.08
IntelliTrend haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.
C.9.09
Auch im Falle einer Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten erstreckt sich die Haftung nicht auf den Ersatz von Folgeschäden.
C.9.10
Eine Lösung vom Vertrag wegen nicht erbrachter Leistung ist dem Kunden nur gestattet, wenn sich IntelliTrend im Verzug mit der Leistung befindet und wenn der Kunden vorher IntelliTrend eine angemessene Frist gesetzt hat mit der Androhung, die Leistung nach Fristablauf abzulehnen und Schadensersatz zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.
C.10. Leistungs- und Erfüllungsort
C.10.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von IntelliTrend zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von IntelliTrend.
C.10.02
Leistungs- und Erfüllungsort für alle vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Sitz von IntelliTrend.
C.11. Abruf – Aufträge
C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Abruf – Frist abgerufen, ist IntelliTrend berechtigt, Zahlung zu verlangen.
C.11.02
Das gleiche gilt für Abruf – Aufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Zugang der Mitteilung von IntelliTrend über die Abrufbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.
C.12. Eigentumsvorbehalt
C.12.01
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
C.12.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind.
C.12.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.
C.12.04
IntelliTrend ist berechtigt, die Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen. Ein solches Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Voraussetzung ist, dass IntelliTrend das Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leistungsfrist von 7 Tagen angedroht hat. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen.
C.12.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von IntelliTrend anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.
C.12.06
IntelliTrend behält sich die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens vor.
C.12.07
Die Be- und Verarbeitung der von IntelliTrend gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von IntelliTrend, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von IntelliTrend bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt IntelliTrend zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von IntelliTrend zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
C.12.08
Der Kunde tritt im voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung der von IntelliTrend gelieferten Ware an IntelliTrend ab. Soweit in den vom Besteller veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils IntelliTrend, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe
C.12.09
Die dem Besteller trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.
C.12.10
Übersteigt der Wert der IntelliTrend zustehenden Sicherheiten die Forderung von IntelliTrend gegen den Besteller um mehr als 20%, so ist IntelliTrend auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von IntelliTrend freizugeben.
C.13 Gerichtsstand und materielles Recht
C.13.01
Für alle Streitigkeiten aus Geschäften, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird Bielefeld als Gerichtsstand vereinbart. Unbeschadet dessen, haben wir in dem Fall das Recht, den Geschäftspartner an seinem Sitz zu verklagen.
C.13.02
Gleichermaßen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und anderen Einheitsrechts ist ausgeschlossen.
C.14. Definitionen
C.14.01
Überschriften in den Geschäftsbedingungen von IntelliTrend dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.
C.14.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der Geschäftsbedingungen von IntelliTrend sind auch solche Erklärungen anzusehen, die per Telefax, oder eMail übermittelt werden.
C.14.03
Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat. Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat. Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.
D. Sonderbedingungen für Beratungsleistungen
D.1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die Beratung des Kunden auf dem Gebiet der IT-Infrastruktur.
D.2 Gewährleistung
IntelliTrend ist aufgrund besonderer Sach- und Fachkenntnis der berufene Berater in Fragen EDV-gestützten Logistik. IntelliTrend erbringt ihre Beratungsleistung aufgrund der dieser Sachkenntnis entspringenden Erfahrung. Liegen im Bereich des Kunden besondere, von der allgemeinen Erfahrung abweichende Umstände vor, ist IntelliTrend bei der Beratung für die Beachtung dieser Umstände nur dann verantwortlich, wenn der Kunde IntelliTrend über derartige Besonderheiten aufgeklärt hat.
D.3 Vergütung
Die von IntelliTrend geleistete Beratung im Sinne der Ziffer D.1 wird gemäß der dann gültigen IntelliTrend – Preisliste oder Einzelvereinbarung mit dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
D.3 Fälligkeit
Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen für Beratungsleistungen die IntelliTrend während eines Monats erbringt, zum 1. des Folgemonats fällig. Das gilt auch, wenn sich die von IntelliTrend für den Kunden erbrachten Beratungsleistungen über mehrere Monate erstrecken.
D.4 Allgemeine Leistungsbedingungen
Im übrigen gelten für die Vertragsbeziehung der Parteien und auch für Beratungsleistungen ergänzend die Allgemeinen Leistungsbedingungen der IntelliTrend.
E. Sonderbedingungen für Seminare und Schulungen
E.1 Vertragsgegenstand
Die Sonderbedingungen für Seminare und Schulungen gelten in allen Fällen, in denen IntelliTrend für den Kunden folgende Leistungen erbringt: Ausrichtung und Durchführung von Schulungen oder Seminaren.
E.2. Anmeldung / Bestätigung / Seminarpreise
E.2.01
Die Anmeldung des Kunden für das Seminar per online, per Post oder per Fax ist für den Kunden verbindlich. Er ist an die Anmeldung sechs Wochen gebunden.
E.2.02
Der Seminarvertrag kommt mit Bestätigung der Teilnahme des Kunden durch IntelliTrend zustande. Erhält der Kunde später als sechs Wochen nach Eingang seiner Anmeldung bei IntelliTrend eine Teilnahmebestätigung, hat er falls er nicht teilnehmen will, IntelliTrend binnen 7 Werktagen nach Absendetag der Bestätigung per Telefax oder per Post mitzuteilen.
E.2.03
Soweit IntelliTrend dem Kunden Namen von Hotels mitteilt, die der Kunde zur Übernachtung nutzen kann, IntelliTrend keine Gewähr für diese Hotels oder dafür, dass entsprechende Übernachtungskapazitäten zur Verfügung stehen.
E.2.04
Der Kunde schuldet die bei Anmeldung gültigen und im Katalog veröffentlichen Seminargebühren.
E.2.05
Die Seminargebühr ist spätestens 14 Tage vor Seminarbeginn fällig und an IntelliTrend zu zahlen.
E.2.06
Der vollständige Zahlungseingang der Seminargebühr bei IntelliTrend vor Seminarbeginn ist Voraussetzung für die Teilnahme am Seminar.
E.3. Ausfall und Absagen
E.3.01
Bei weniger als 3 angemeldeten Teilnehmern pro Seminar hat IntelliTrend das Recht, das Seminar abzusagen oder zu verschieben. Das gilt auch bei Krankheit des Trainers, höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen. Die Seminargebühren werden dem Kunden erstattet, wenn und soweit er den etwaigen Ersatztermin nicht wahrnehmen kann. Weitere Ansprüche IntelliTrend bestehen in dem Fall nicht.
E.3.02
Absagen des Kunden haben schriftlich oder per Telefax zu erfolgen. Wenn eine Teilnahme durch den Kunden bis 14 Tage vor Seminarbeginn abgesagt wird, zahlt der Kunde eine Aufwandspauschale von 25,00 € je abgesagtem Teilnehmer. Wenn der Kunde weniger als 14 Tage vor Seminarbeginn absagt, zahlt der Kunde einen Pauschalersatz in Höhe von 20% der Seminargebühr je abgesagtem Teilnehmer. Für Teilnehmer, die ohne ordentliche Absage nicht erscheinen, bleibt der gesamte Seminarpreis geschuldet.
E.4. Haftung
Bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten haftet IntelliTrend nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist in jedem Fall der Ersatz mittelbarer Schäden, von Vermögensschäden und entgangener Gewinns. Das gilt auch für Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
E.5 Allgemeine Leistungsbedingungen
Im übrigen gelten für die Vertragsbeziehung der Parteien und auch für Schulungen und Seminare ergänzend die Allgemeinen Leistungsbedingungen der IntelliTrend.